AGB

Personalservice Hubert Hey | Otto-Schmerbach-Str. 19, 09117 Chemnitz

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Personalservice Hey  ( Verleiher )  besitzt die Erlaubnis gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen  Arbeitnehmerüberlassung, erteilt  durch die Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit in Chemnitz. Auf der Grundlage des AÜG stellen wir Ihnen unsere Mitarbeiter zur Verfügung. Soweit im Einzelfall keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen.

  2. Gemäß § 12 AÜG bedarf ein Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung der Schriftform. Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen unseren Mitarbeitern und dem Entleiher begründet. Überlassene Mitarbeiter sind nicht ermächtigt, rechtsverbindliche Vertragsänderungen zu vereinbaren.

  3. Beim Einsatz unserer Mitarbeiter im Kundenbetrieb ist der Entleiher verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitschutzrechtes einzuhalten. Er übernimmt es, die Mitarbeiter mit den Unfallverhütungsvorschriften am jeweiligen Arbeitsplatz vertraut zu machen und die erforderlichen Sicherheitsausrüstungen sowie Einrichtungen der Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen. Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung unserer Mitarbeiter wird im AÜV angezeigt. Der Entleiher ist verpflichtet, wenn nötig zusätzliche arbeitsmedizinische Untersuchungen zu veranlassen und deren Bescheinigung dem Verleiher zu übergeben. Der Entleiher gestattet dem Verleiher den Zutritt zum Tätigkeitsort unserer Mitarbeiter, um sich über die Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen.

  4. Unsere Mitarbeiter sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Bezirksverwaltung Dresden versichert. Arbeitsunfälle unserer Mitarbeiter sind uns und der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft unverzüglich zu melden. Ferner hat der Entleiher der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft den Unfall anzuzeigen.

  5. Personalservice Hey stellt dem Entleiher sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Es obliegt dem Entleiher, sich selbst von der Eignung des überlassenen Mitarbeiters zu überzeugen. Falls ihm die Leistungen nicht ausreichend erscheinen und er uns innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme des Mitarbeiters davon verständigt, werden wir im Rahmen unserer Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Diese vier Stunden werden wir nicht berechnen. Der Entleiher hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von fünf Werktagen zu kündigen. In diesem Falle sind die tatsächlichen geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten.    
                                                                             
  6. Im Falle der Übernahme ohne vorherige Überlassung erhält der Verleiher vom Kunden eine Vermittlungsprovision in Höhe des 2,5-fachen Bruttomonatsgehalts (inkl. Sonderzahlungen), das der Verleiher mit dem übernommenen Arbeitnehmer vereinbart hat. Im Falle einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Überlassung beträgt die Vermittlungsprovision das 2-fache Bruttomonatsgehalt und innerhalb von sechs Monaten ein Bruttomonatsgehalt. Berechnungsgrundlage  der Vermittlungsprovision ist das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt bzw. der durchschnittliche Bruttomonatslohn des Mitarbeiters bei dem Verleiher. Der Kunde verpflichtet sich, dem Verleiher den Teil des mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrages in Kopie zuzusenden, in dem die Gehaltsbestandteile aufgelistet und durch entsprechende Unterschriften bestätigt sind.

  7. Der Verleiher haftet dem Entleiher nur, wenn die notwendige Sorgfalt bei der Auswahl des Mitarbeiters nicht beachtet worden ist, nicht aber für Schäden, die eingesetzte Mitarbeiter bei der übertragenen Arbeitsaufgabe, am Arbeitsgerät oder bei Gelegenheit der Arbeit beim Entleiher verursacht haben.

  8. Fällt ein Mitarbeiter aus wichtigem Grund aus, (Krankheit, Unfall usw. ) kann eine unmittelbare Ersatzleistung eines anderen Mitarbeiters nur erfolgen, wenn unsererseits ein dementsprechender fachlicher  Mitarbeiter zur Verfügung steht. Schadensersatz bleibt damit ausgeschlossen.

  9. Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegen unsere Mitarbeiter dessen Arbeitsanweisungen. Sie arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Mitarbeiter von dem Verleiher sind zu absoluter Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.

  10. Bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände kann der Verleiher ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, werden wir von der Leistungspflicht befreit.

  11. Grundlage unserer Rechnungen ist der Im AÜV vereinbarten Stundensatz zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Stundensätze gelten, falls nicht anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage.
    Der Entleiher bzw., sein Verantwortlicher bestätigen auf dem Arbeitsstundennachweis wöchentlich die täglich geleisteten Arbeitsstunden mit seiner Unterschrift.
    Es werden wöchentlich Rechnungen geschrieben. Die Fälligkeit beträgt 10 Tage ab Rechnungsdatum. 

  12. Tritt der Entleiher mit seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verleiher in Verzug, werden unsere Forderungen insgesamt sofort fällig.

  13. Der Entleiher verpflichtet sich, den Arbeitnehmer nur während der gesetzlichen zulässigen Arbeitszeiten zu beschäftigen und im Falle von Mehrarbeit die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten.

  14. Die regelmäßige Arbeitszeit entspricht der im Überlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.

  15. An unseren Angeboten halten wir uns vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden. Änderungen des Vertrages, sowie mündliche Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verleiher.

  16. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
    Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Personaldienstleister unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.  Sollte der Auftraggeber seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nicht nachkommen, so stellt er den Personaldienstleister von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Der Personaldienstleister verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.
            
  17. Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

  18. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Chemnitz.

Stand: 01.01.2017

Vorteile der Zeitarbeit
Online-Bewerbung
Ansprechpartner